AGB´s

Allgemeine Verkaufsbedingungen der LIFEBRANDS Natural Food GmbH für Geschäfte mit Unternehmern

- Stand April 2015 -

1. Allgemeines | Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch Auftraggeber genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebot | Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen des Auftraggebers sind für diesen verbindlich und können von uns innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang angenommen werden - die Annahme erfolgt entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware. Genannte Preise verstehen sich im Zweifel als Nettopreise zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Unsere mündlichen Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Formen, Gewichte, Maße) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von einzelnen Elementen durch gleichwertige Elemente, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Wir behalten uns das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3. Preise | Zahlung

(1) Die Preisberechnung erfolgt in EURO, sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung vereinbart wird.

(2) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich vorbehaltlich anderer Vereinbarung netto ab Lager Bielefeld. FOB-Preise schließen Hafen- und Zollgebühren sowie und andere öffentlichen Abgaben nicht ein.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise unserer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sofern den vereinbarten Preisen unsere Preislisten zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise.

(4) Die Rücknahme und Entsorgung der Verpackungen und von Leergebinden sind in den Preisen nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

(5) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug fällig und zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der vorbehaltlose Eingang der Zahlung bei uns. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, kommt der Auftraggeber mit Ablauf der vorgenannten Frist in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(6) Unsere Mitarbeiter, insbesondere im Außendienst, sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt.

(7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(8) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern, und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

(9) Die Zahlung mit Wechseln bedarf der besonderen Vereinbarung. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen - Erfüllung tritt erst mit Bankgutschrift ein. Etwaige Diskontspesen und Einzugskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für rechtzeitige Vorlage und Proteste übernehmen wir keine Haftung.

(10) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus der Geschäftsbeziehung mit uns ist ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeschlossen; § 354a HGB bleibt unberührt.

4. Lieferung | Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Lager Bielefeld.

(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(4) Wir können - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(5) Wir übernehmen keine Haftung für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind und wir diese nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Eine vorübergehende Dauer im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn ein Zeitraum von zwei (2) Monaten nicht überschritten wird. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

(6) Kommen wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mindestens vierzehn (14) Tage beträgt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

(7) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(8) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

5. Versand | Verpackung | Gefahrübergang | Abnahme

(1) Die Versandart, Versandweg und die Verpackung unterstehen in Ermangelung diesbezüglicher konkreter schriftlicher Absprachen unserem pflichtgemäßen Ermessen. Bei im Auftrag des Auftraggebers gefertigten Verpackungen kann es produktionsbedingt zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% kommen; diese Mehr- oder Minderlieferungen stellen keinen Mangel dar und sind vom Auftraggeber hinzunehmen.

(2) Die Versandkosten trägt der Auftraggeber, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Ist freie oder frachtfreie Lieferung vereinbart, trägt der Auftraggeber die Kosten, die dadurch entstehen, dass die Lieferung ohne unser Verschulden auf Umwegen oder mithilfe anderer Transportunternehmen erfolgt.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben, oder wenn freie oder frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder wir den Transport selbst durchführen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.

(4) Falls und solange es unsere Lagerkapazitäten erlauben, können wir auslieferungsfertige Ware lagern. Der Auftraggeber hat hierfür ein angemessenes Lagergeld zu zahlen. Angemessen sind 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Während der Lagerung haften wir im Hinblick auf Lagerschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(5) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die (Teil-)Lieferung abgeschlossen ist,
  • wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 5 (7) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
  • seit der Lieferung zwölf (12) Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung sechs (6) Werktage vergangen sind und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

6. Gewährleistung | Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferte Ware ist bei Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf Mängelfreiheit zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer sofortigen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht unverzüglich nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt gelieferte Ware als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns die schriftliche Mängelrüge nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(3) Beanstandungen und Rügen müssen uns gegenüber geltend gemacht werden – Beanstandungen und Rügen gegenüber Dritten, wie z.B. Handelsvertretern oder Transporteuren, stellen keine form- und fristgerechten Beanstandungen bzw. Rügen dar.

(4) Etwaige Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Ware von der Bestellung insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, Farbe und/oder Gewicht stellen im Rahmen des Zumutbaren keinen Mangel dar. Zwischen Präsentationen und Artikel können Farbunterschiede bestehen, die ebenfalls keinen Mangel darstellen. Verbindlich sind nur Echt-Muster. Die im Zubehör-Teil genannten Maße und Gewichte sind Circa-Angaben. Sie sind nicht verbindlich; eine Abweichung stellt im Rahmen des Zumutbaren ebenfalls keinen Mangel dar. Mängelansprüche des Vertragspartners kommen nur in Betracht, wenn dieser nachweist, dass die Ursache des Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

(5) Auf unser Verlangen ist beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort der vereinbarten Lieferung befindet.

(6) Werden uns berechtigte Sachmängel der gelieferten Ware rechtzeitig angezeigt, sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware zurückzunehmen und durch vertragsgemäße Ware zu ersetzen oder die gelieferte Ware, sofern möglich und für den Auftraggeber zumutbar, nachzubessern. Für den Fall, dass wir eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung vornehmen, gelten die Bestimmungen gemäß den Ziffern 4 und 5 sinngemäß. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(7) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(8) Wird die gelieferte Ware beim Auftraggeber oder bei einem oder mehreren Dritten beanstandet, sind wir unverzüglich zu informieren. Dies gilt auch für den Fall interner Sperrungen, bei Rückrufen oder öffentlichen Warnungen in Bezug auf die von uns gelieferten Produkte. Unterbleibt eine unverzügliche Information, sind Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche uns gegenüber insoweit ausgeschlossen, als Mängel und Schäden bei rechtzeitiger Information hätten vermieden werden können.

7. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 7 eingeschränkt.

(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt oder wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, deren Freiheit von Mängeln, die ihre Verzehrfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit wir gemäß Ziffer 7(2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden je Schadensfall auf einen Betrag entsprechend der jeweils gültigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung bzw. Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die jeweils gültige Deckungssumme teilen wir auf Anfrage gerne mit.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(6) Die Einschränkungen dieser Ziffer 7 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die Einstellung einzelner oder aller Forderungen in eine laufende Rechnung oder deren Saldierung und Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen; entsprechende Unterlagen (z.B. Zwangsvollstreckungsunterlagen) sind uns unverzüglich in Kopie zu überlassen. Der Auftraggeber ist im Falle von Zugriffen Dritter auf die uns gehörenden Waren verpflichtet, unverzüglich gegenüber diesen Dritten auf den zu unseren Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehenden entstehenden Erzeugnisse für uns unentgeltlich zu verwahren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Scheck- oder Wechselprotest vorliegt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir sind befugt, den Schuldnern des Auftraggebers die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

9. Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber nach unserer Wahl Hamburg oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

10. Informationspflichten für Online-Dienstverträge

(1) Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeteiligung:

  1. Diese finden Sie unter http://ec.europa/consumers/odr/
  2. info@lifebrands.de

Informationspflichten nach §36 und §37 Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz:

Wir weisen nach §37 VSBS daraufhin, dass die Allgemeine Verbraucherschutzstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl, www.verbraucher-schlichter.de eingerichtet ist, die für die Durchführung von Streitbeilegungsverfahren mit unserem Unternehmen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zuständig ist.

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet. Dies gilt auch nach Entstehung der Streitigkeit.